Satzung der Deutschen Schillerstiftung von 1859

1 Präambel

Der Konzessionsverein Deutsche Schillerstiftung wurde 1859 als Wohlfahrtswerk für deutsche Schriftsteller gegründet. Sein Vermögen hatte von Anfang an Stiftungscharakter. Die ursprüngliche Satzung sah vor, in Not geratene Autoren, die sich um die Nationalliteratur verdient gemacht hatten, durch finanzielle Unterstützung zu ehren, wobei auch deren Hinterbliebene einbezogen wurden. Die deutsche Vereinigung ermöglichte es, Ziele und Rechtsform der Deutschen Schillerstiftung neu zu bestimmen. Unter Wahrung der historischen Kontinuität wurde das Vermögen des Konzessionsvereins in eine mitgliederunabhängige rechtsfähige Stiftung überführt.

2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung deutschsprachiger Schriftsteller, die durch ihre künstlerische Leistung hervorgetreten sind. Bei der Förderung wird die soziale Lage berücksichtigt.

(2) Der Zweck wird insbesondere durch Auszeichnungen, z.B. in Form von Ehrengaben und Ehrenpreisen verwirklicht. Die Auszeichnungen sind in der Regel dotiert. Mehrere Auszeichnungen können aus besonderem Anlass zusammengefasst werden.

(3) Die Auszeichnungen der Deutschen Schillerstiftung werden jährlich zum einen um Schillers Todestag und zum anderen um Schillers Geburtstag nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel überreicht. Eigenbewerbungen werden nicht zugelassen.

(4) In besonderen Fällen oder aus besonderem Anlass können literarische Projekte Unterstützung erhalten. In begründeten Ausnahmefällen können hinterbliebenen Personen, die in einer fördernden Beziehung zu dem Werk eines förderungswürdigen Schriftstellers standen, eine finanzielle Zuwendung erhalten.

(5) Die Deutsche Schillerstiftung darf die Verwaltung von unselbständigen Stiftungen übernehmen, die der Förderung deutschsprachiger Autoren, die durch ihre künstlerische Leistung hervorgetreten sind, dienen. Soweit der Ertrag der unselbständigen Stiftung mindestens eine Auszeichnung trägt, kann diese nach der unselbständigen Stiftung benannt werden.

(6) Das Nähere regeln Förderrichtlinien. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Stiftungsgenusses besteht nicht.

3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Deutsche Schillerstiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck. Sie darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen, Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigen.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 20. Juli 1995 und gliedert sich in Bar-, Wertpapier- und Sachvermögen. Das Vermögen ist in seinem Bestand dauernd und in seinem Substanzwert ungeschmälert zu erhalten. Im Rahmen der steuerlichen Richtwerte soll ein Teil der Erträgnisse als Inflationsausgleich jährlich dem Grundstockvermögen zugeschlagen werden.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich dafür bestimmt sind (Zustiftungen).

5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftungsmittel bestehen aus: den Erträgen des Stiftungsvermögens, privaten und öffentlichen Zuwendungen, soweit sie von dem Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind, aus sonstigen Einnahmen.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Zeitaufwand zur Verfolgung des Stiftungszwecks erhält der ehrenamtliche Vorstand eine angemessene Aufwandsentschädigung. Ein geschäftsführender Vorstand erhält eine angemessene Vergütung. Aufwandsentschädigung und Vergütung setzt das Kuratorium fest.

7 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus
einem Vertreter des Thüringer Kultusministeriums,
einem Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,
einem Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst,
einem Vertreter der Stadt Weimar,
einem Vertreter der Bayerischen Akademie der Schönen Künste, München,
einem Vertreter der Klassik Stiftung Weimar,
einem Vertreter der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung, Darmstadt,
einem Vertreter der Kester-Haeusler-Stiftung, München/Fürstenfeldbruck,
einem Vertreter der Deutschen Schillergesellschaft, Marbach,
einem Vertreter der Christian und Ursula Ferber-Stiftung,
bis zu sechs weiteren von den Mitgliedern zu Nr. 1 bis 10 hinzugewählten Mitgliedern.

(2) Das Mitglied des Kuratoriums kann im Falle seiner Verhinderung schriftlich sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums übertragen.
(3) Das Kuratorium entscheidet über die Anzahl der jeweils zuzuwählenden Kuratoren; es kann Zuwahlsitze unbesetzt lassen. Die Amtszeit der zugewählten Kuratoren beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für eine Amtszeit von fünf Jahren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

8 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten und beaufsichtigt den Vorstand. Es beschließt insbesondere über
die Bestellung des Vorstandes;
die Geschäftsordnung;
die Jahresrechnung, die Vermögensübersicht und den Wirtschaftsplan;
den Jahresbericht;
die Aufwandsentschädigungen, das Gehalt des Geschäftsführers und das Honorar der Mitglieder der Jury;
die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;
die Erforderlichkeit und Bestellung eines Abschlussprüfers;
Satzungsänderungen;
die Umwandlung oder Auflösung der Stiftung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung;
die Bestellung der Jury;
die Anzahl der Auszeichnungen und eventuell weitere Fördermaßnahmen und Zusammenlegungen von Auszeichnungen;
die Verleihung der Auszeichnungen oder sonstiger Fördermaßnahmen entsprechend der Benennung durch die Jury. Von der Benennung der Jury kann nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums abgewichen werden;
den Erlass und die Änderung der Förderrichtlinien;
Grundstücksgeschäfte und sonstige Geschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 12.500 Euro.

9 Geschäftsgang des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter zumindest der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

(3) Die Vorstandsmitglieder und der Sprecher der Jury können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.

(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und einem weiteren Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

10 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern und wird vom Kuratorium mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt; dabei bestimmt das Kuratorium auch den Vorsitzenden sowie darüber, ob ein geschäftsführender Vorstand oder ein ehrenamtlicher Vorstand eingesetzt wird. Wiederwahl ist zulässig. Soweit ein Mitglied des Kuratoriums gewählt wird, endet mit der Berufung zum Vorstand die Mitgliedschaft im Kuratorium.

(2) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus, bereitet dessen Sitzungen vor und führt die laufenden Geschäfte. Er gewährleistet die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke. Er tagt mindestens zweimal jährlich. Er ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine dem Umfang des Tagesgeschäftes angemessene haupt- oder nebenamtliche Geschäftsführung ohne Organstellung sowie gegebenenfalls zeitweise Hilfskräfte zu bestellen. Geschäftsführende Personen dürfen nicht dem Kuratorium angehören.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung der Stiftung ist der/die Vorsitzende des Vorstandes in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt; bei Verhinderung der/des Vorsitzenden vertreten die Stiftung zwei Vorstandsmitglieder.

(4) Der Vorsitzende des Vorstandes nimmt an den Sitzungen der Jury mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten werden.

(5) Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium mit der Mehrheit der Mitglieder jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.

(6) Die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt für die laufende Amtszeit des Vorstandes.

(7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

11 Jury

(1) Die Jury besteht aus fünf Mitgliedern und wird vom Kuratorium für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens zwei Mitglieder der Jury sollen freie Schriftsteller sein.

(2) Das Kuratorium wählt aus dem Kreis der Mitglieder der Jury einen Sprecher, der mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums und des Vorstandes teilnehmen kann.

(3) Die Jury benennt die auszuzeichnenden Schriftsteller im Rahmen der Förderrichtlinien. Die Jury ist in ihrer Entscheidung von Stiftungsvorstand und Kuratorium unabhängig.

12 Ehrensenat

(1) Die Deutsche Schillerstiftung errichtet einen Ehrensenat, dem Personen angehören, die sich besondere Verdienste um die Deutsche Schillerstiftung erworben haben. Der Ehrensenat ist kein Organ der Stiftung. Ehrensenatoren können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.

(2) Die Mitgliedschaft im Ehrensenat wird vom Kuratorium auf Vorschlag des Vorstands oder eines Mitglieds des Kuratoriums von der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums beschlossen.

13 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, nach Ablauf eines Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März des Folgejahres eine Jahresrechnung der Stiftung mit Vermögensübersicht aufzustellen und ggfs. von einem nach 8 Nr. 7 bestimmten öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Der vom Kuratorium gebilligte Abschluss ist der Stiftungsaufsicht vorzulegen.

(3) Nach Billigung durch die Stiftungsaufsicht ist ein Jahresbericht zu erstellen. Dieser soll spätestens zur Verleihung der Auszeichnungen veröffentlicht werden.

14 Satzungsänderung, Umwandlung und Auflösung der Stiftung

(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums, Beschlüsse über die Umwandlung oder Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums. Ein Auflösungsbeschluss muss mit gleicher Mehrheit den Vermögensanfall regeln.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderung, Umwandlung und Auflösung der Stiftung dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Sie bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

15 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen, soweit der Vermögensanfall nicht geregelt ist, an die Deutsche Künstlerhilfe des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland, der es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke oder mildtätige Zwecke zum Wohle deutscher Schriftsteller verwendet. Das Schriftgut fällt an das Goethe-und-Schiller-Archiv in Weimar und das Bibliotheksgut an die Herzogin Anna Amalia Bibliothek, die beide zur Klassik Stiftung Weimar gehören.

16 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung steht unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Thüringen.

17 Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.

Genehmigt durch das Thüringer Landesverwaltungsamt am 13. Juni 2008

Alle Bestimmungen der Satzung, die in der männlichen Form ausgedrückt sind, beziehen sich uneingeschränkt auch auf weibliche Personen.