Satzung der Christian und Ursula Ferber Stiftung

Präambel

Zum Andenken an den Schriftsteller und Journalisten, den mehrfachen Theodor Wolff-Preisträger, ihren Ehemann Heinrich Georg Balthasar Seidel, den Sohn der Schriftstellerin Ina Seidel, errichtet Frau Ursula Seidel-Ferber, die Ururgroßnichte von Otto Ludwig, dem ersten Empfänger einer Ehren-gabe der historischen Deutschen Schillerstiftung, diese Stiftung zur Förderung der deutschsprachigen Literatur. Sie gibt ihr mit dem Namen „Christian und Ursula Ferber“ den Namen, unter dem ihr Mann, neben seinen Pseudonymen Simon Glas und Lisette Mullère, sein literarisches Werk, Romane, Erzählungen, Hörspiele, Fernsehfilme, Theater- und Buch-kritiken sowie Reportagen aus aller Welt, hauptsächlich aber aus West-europa, veröffentlicht hat.

§ 1 Name, Rechtsstand und Sitz
 

  1. Die Stiftung führt den Namen "Christian und Ursula Ferber Stiftung".
     
  2. Sie ist eine unselbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts in Trägerschaft und Verwaltung der "Deutschen Schillerstiftung von 1859" mit Sitz in Weimar und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
     

§ 2 Stiftungszweck
 

  1. Die Stiftung fördert Kunst und Kultur, indem sie ältere und alte, deutsch-sprachige Schriftstellerinnen und Schriftsteller sowie Journalisten und Journalistinnen, die durch ihre künstlerische Leistung hervorgetreten sind, für ihr Lebenswerk auszeichnet, fördert und unterstützt. Bei der Förderung ist ihre soziale Lage zu berücksichtigen.
     
  2. In der Regel wird die Förderung des jeweiligen Lebenswerkes durch Dotierung von zeitlich befristeten oder unbefristeten Ehrensolds und Ehrengaben umgesetzt, die auf Lebenszeit oder einmalig zu vergeben sind.

    Je nach Maßgabe der vorhandenen Mittel sollen

    „Christian Ferber-Ehrengabender Deutschen Schillerstiftung von 1859“,

    sowie gegebenenfalls zur Erinnerung an die Mutter der Stifterin eine

    „Hilde Liederwald, geb. Sontag-Ehrengabe der Deutschen Schillerstiftung von 1859“

    und/oder eine

    „Tamerlane-Ehrengabe der Deutschen Schillerstiftung von 1859“

    sowie, nach dem Tod der Cousine von Christian und Ursula Ferber, eine

    „Mechtild Seidel-Ehrengabe der Deutschen Schillerstiftung von 1859“
    vergeben werden.
     
  3. Neben der Vergabe von Ehrensolds und Ehrengaben kann diese Stiftung ihren Stiftungszweck auch durch die Einrichtung eines „Christian und Ursula Ferber-Fonds der Deutschen Schillerstiftung von 1859“ und die Vergabe von Teilen der Stiftungserträge über diesen Fonds verwirklichen.

    Mögliche Empfänger sollen jeweils bereits auf der Grundlage ihres literarischen Werkes ausgezeichnete Ehrengabenempfänger der Deutschen Schillerstiftung von 1859 in persönlichen Notfällen und Situationen finanz-ieller Sorge sein, denen durch Stipendien oder andere Zuschüsse Hilfe geleistet wird.
     
  4. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige    Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
     
  5. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst, über die Deutsche Schillerstiftung von 1859 oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung.
     

§ 3 Einschränkungen
 

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Sämtliche Mittel sind für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
     
  2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stif-    tungsgenusses besteht nicht.
     
  3. Bei der Vergabe der aus den Erträgen der Christian und Ursula Ferber Stiftung verfügbaren Mittel durch die Deutsche Schillerstiftung von 1859 ist neben der hohen künstlerischen Qualität immer auch ein besonderes Augen-merk auf die finanzielle Lage bzw. Bedürftigkeit möglicher Empfänger der Fördermittel zu richten.

    Grundsätzlich sollen ältere und alte Schriftstellerinnen und Schriftsteller oder Journalisten und Journalistinnen mit Mitteln dieser Stiftung gefördert werden, deren Werk überregional oder in ganz Deutschland bekannt ist. Zu ehrende Journalisten oder Journalistinnen sollten bereits einmal den Theodor-Wolff-Preis erhalten haben.

    Es ist darauf zu achten, daß Schriftstellerinnen, Schriftsteller, Journalisten, Journalistinnen oder Schriftsteller- oder Journalistenehepaare, die jünger als 50 Jahre sind, nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie an einer tödlichen Krankheit leiden.

    Zusätzlich muß gewährleistet sein, daß alle Empfänger von Mitteln aus dieser Stiftung in ihrer Grundeinstellung fest auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland standen und stehen, d.h. daß sie weder rechts- noch linksradikal sind oder waren.
     

§ 4 Grundstockvermögen
 

  1. Das Grundstockvermögen der Christian und Ursula Ferber Stiftung besteht bei Errichtung aus DM 400.000,-- in bar bzw. Wertpapieren.
     
  2. Es ist im Interesse ihres langfristigen Bestandes dauernd und ungeschmälert in seinem Substanzwert zu erhalten. Zu diesem Zweck sollen im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
     
  3. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftung der Stifterin oder Dritter und durch die Zuschreibung unverbrauchter Erträgnisse erhöht werden.
     
  4. Die Stiftung wird Alleinerbin der Stifterin. Das Vermögen der Stifterin ist nach Auskehrung von Legaten und der Umsetzung der Auflagen ebenfalls dem Grundstockvermögen zuzuführen.
     

§ 5 Stiftungsmittel
 

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben  

    a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,  

    b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt werden.
     
  2. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden    Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.    Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum    Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 der Abgabenordnung.
     

§ 6 Treuhandvertrag
 

  1. Die Deutsche Schillerstiftung von 1859 verwaltet das Vermögen der Christian und Ursula Ferber Stiftung getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
     
  2. Die Stifterin wird zu ihren Lebzeiten Mitglied des Kuratoriums der Deut-schen Schillerstiftung von 1859 und hat so die Möglichkeit beratend an den Entscheidungen für die Mittelvergabe der Christian und Ursula Ferber Stiftung mitzuwirken. Sie kann einen Vertreter benennen und Nachfolger ihrer Wahl zur Aufnahme in das Kuratorium vorschlagen.
     
  3. Zur Vergabe der Ehrensolds sowie der Mittel, die alljährlich als Mittel des „Christian und Ursula Ferber-Fonds der Deutschen Schillerstiftung von 1859“ vergeben werden sollen, wird ein Vergabegremium gebildet, das sich aus zwei Vertretern des Kuratoriums, je einem Vertreter des Vorstandes und der Jury der Deutschen Schillerstiftung von 1859 und der Stifterin zu ihren Lebzeiten zusammensetzt.
     
  4. Die Deutsche Schillerstiftung von 1859 fertigt auf den 31.12. eines jeden  Jahres bis zum 31. 3. des Folgejahres einen Bericht, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert.
     
  5. Die Deutsche Schillerstiftung von 1859 verpflichtet sich - zumindest bis zum Jahr 2013 - das Grab der Mutter der Stifterin in Mals/Südtirol dauerhaft zu pflegen oder pflegen zu lassen und in einem würdigen Erscheinungsbild zu halten.
     
  6. Die Deutsche Schillerstiftung von 1859 sichert der Stifterin zu, ihr jederzeit im Falle einer eigenen, zukünftig eintretenden Bedürftigkeit, deren Vorliegen von ihr festgestellt werden kann, im Rahmen der im Rahmen einer Rentenzahlung an den Stifter rechtlich zulässigen Höhe Mittel zum eigenen Lebensunterhalt zu gewähren.
     
  7. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt die Deutsche Schillerstiftung von 1859 auch für eine angemessene Publizität der Arbeit der Christian und Ursula Ferber Stiftung.
     

 § 7 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
 

  1. Satzungsänderungen können die Stifterin und die Deutsche Schillerstiftung von 1859 einstimmig beschließen.

    Nach dem Tode der Stifterin sind solche Maßnahmen nur noch möglich, wenn der Stiftungszweck auf Grund der bestehenden Satzung nicht mehr verwirklicht werden kann. Bei Änderungen des Stiftungszwecks hat der neue Stiftungszweck gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Literaturförderung zu liegen.
     
  2. Die Deutsche Schillerstiftung von 1859 kann die Auflösung der Stiftung    beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungs-   zweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
     

§ 8 Vermögensanfall
 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an den allgemeinen Haushalt der Deutschen Schillerstiftung von 1859, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die der ursprünglichen Zwecksetzung möglichst nahe kommen.

Neben dem Verbleib bei der Stiftung wäre eine mögliche weitere Verwendung die Weitergabe des Restvermögens an die Künstlerhilfe des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland.

Das Gleiche gilt für den Fall der Auflösung der Deutschen Schillerstiftung von 1859.

§ 9 Stellung des Finanzamtes
 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluß über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Einverständniserklärung des Finanzamtes einzuholen.

Hamburg/Weimar, den 2. September 1999

Die Stifterin                    Für die Treuhänderin
Deutsche Schillerstiftung von 1859

Ursula Seidel Ferber            Dr. Lutz Vogel
                            Vorsitzender des Kuratoriums

Nikolaus Turner
Mitglied des Kuratoriums

Susanne Schwabach-Albrecht
Geschäftsführerin

Professor Dr. Hermann Nehlsen
Mitglied des Vorstandes